Insolvenz und Liquidation beim Geschäftspartner: Was Sie als Lieferant tun
Im Handelsregister steht plötzlich „i.L.“ hinter der Firma, oder es erscheint eine Insolvenzbekanntmachung. Für Lieferanten stellt sich dann die Frage: Wer zahlt jetzt noch, und an wen wende ich mich?
Kurz gesagt
- „i.L.“ heißt „in Liquidation“: Das Unternehmen wird abgewickelt, es existiert aber noch.
- In der Liquidation melden Sie Ihre Forderung beim Liquidator an. Vor Ablauf des Sperrjahres darf kein Vermögen an die Gesellschafter fließen.
- Im eröffneten Insolvenzverfahren entscheidet der Insolvenzverwalter. Forderungen melden Sie dort zur Tabelle an.
Liquidation: abgewickelt, nicht verschwunden
Beschließen die Gesellschafter einer GmbH die Auflösung, wird sie abgewickelt. Sie führt dann den Zusatz „i.L.“ und wird von Liquidatoren vertreten, oft den bisherigen Geschäftsführern. Die Liquidatoren müssen die Auflösung in den Gesellschaftsblättern bekannt machen und die Gläubiger auffordern, sich zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Das geschieht in der Regel im Bundesanzeiger.
Ab diesem Gläubigeraufruf läuft das Sperrjahr (§ 73 GmbHG). Vorher darf das Vermögen nicht an die Gesellschafter verteilt werden, und auch danach erst, wenn die Schulden getilgt oder gesichert sind. Ist Ihre Forderung bekannt, muss sie berücksichtigt werden. Melden Sie sie trotzdem schriftlich beim Liquidator an, mit Rechnung und Fälligkeit.
Insolvenz: wer jetzt entscheidet
- Vorläufiges Verfahren: Nach dem Antrag kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (§ 21 InsO). Beim „starken“ Verwalter erhält der Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot, und die Verfügungsbefugnis geht auf den Verwalter über (§ 22 Abs. 1 InsO). Beim häufigeren „schwachen“ Verwalter bleibt die Geschäftsführung im Amt, braucht für Verfügungen aber seine Zustimmung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Klären Sie bei neuen Aufträgen, wer zustimmt und wer zahlt.
- Eröffnetes Verfahren: Mit der Eröffnung verwaltet und verfügt allein der Insolvenzverwalter über das Vermögen (§ 80 InsO). Absprachen mit der bisherigen Geschäftsführung helfen dann nicht mehr.
- Forderungsanmeldung: Ihre Forderung melden Sie schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an, mit Grund, Betrag und Belegen (§ 174 InsO). Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss.
Rangfolge: wer zuerst Geld bekommt
Gläubiger mit Sicherheiten stehen besser da. Wer sein Eigentum noch beim Schuldner hat, etwa Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt, kann sie aussondern, also herausverlangen (§ 47 InsO). Wer etwa durch Sicherungsübereignung oder verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert ist, wird aus dem Erlös des Sicherungsguts vorab befriedigt (Absonderung, §§ 50, 51 InsO). Ungesicherte Gläubiger erhalten am Ende nur eine Quote aus der verbleibenden Masse, oft einen kleinen Teil der Forderung.
Was Sie tun können
- Bei „i.L.“ oder einem Insolvenzantrag neue Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheit.
- Prüfen Sie einen Lieferstopp, bevor weitere Ware das Lager verlässt. Laufende Verträge und Kündigungsrechte lassen Sie im Zweifel rechtlich prüfen.
- Vereinbaren Sie in Ihren Lieferbedingungen einen Eigentumsvorbehalt, damit Sie Ware im Ernstfall aussondern können.
- Fristen aus dem Eröffnungsbeschluss notieren und Forderungen vollständig mit Belegen anmelden.
- Wichtige Kunden regelmäßig überwachen, damit Sie Bekanntmachungen nicht verpassen.
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Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 03.11.2026. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.