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Ratgeber

Insolvenz und Liquidation beim Geschäftspartner: Was Sie als Lieferant tun

Im Handelsregister steht plötzlich „i.L.“ hinter der Firma, oder es erscheint eine Insolvenzbekanntmachung. Für Lieferanten stellt sich dann die Frage: Wer zahlt jetzt noch, und an wen wende ich mich?

03.11.2026 · 3 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Liquidation: abgewickelt, nicht verschwunden

Beschließen die Gesellschafter einer GmbH die Auflösung, wird sie abgewickelt. Sie führt dann den Zusatz „i.L.“ und wird von Liquidatoren vertreten, oft den bisherigen Geschäftsführern. Die Liquidatoren müssen die Auflösung in den Gesellschaftsblättern bekannt machen und die Gläubiger auffordern, sich zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Das geschieht in der Regel im Bundesanzeiger.

Ab diesem Gläubigeraufruf läuft das Sperrjahr (§ 73 GmbHG). Vorher darf das Vermögen nicht an die Gesellschafter verteilt werden, und auch danach erst, wenn die Schulden getilgt oder gesichert sind. Ist Ihre Forderung bekannt, muss sie berücksichtigt werden. Melden Sie sie trotzdem schriftlich beim Liquidator an, mit Rechnung und Fälligkeit.

Insolvenz: wer jetzt entscheidet

Rangfolge: wer zuerst Geld bekommt

Gläubiger mit Sicherheiten stehen besser da. Wer sein Eigentum noch beim Schuldner hat, etwa Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt, kann sie aussondern, also herausverlangen (§ 47 InsO). Wer etwa durch Sicherungsübereignung oder verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert ist, wird aus dem Erlös des Sicherungsguts vorab befriedigt (Absonderung, §§ 50, 51 InsO). Ungesicherte Gläubiger erhalten am Ende nur eine Quote aus der verbleibenden Masse, oft einen kleinen Teil der Forderung.

Was Sie tun können

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Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand 03.11.2026. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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