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Ratgeber

Sanktionslisten: eine Pflicht für jedes Unternehmen

Sanktionen betreffen nicht nur Banken und Großkonzerne. Das Verbot, gelisteten Personen und Organisationen Geld oder Waren zur Verfügung zu stellen, gilt für jedes Unternehmen in der EU.

03.11.2026 · 3 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Das Bereitstellungsverbot

Die Finanzsanktionen der EU sind in Verordnungen geregelt, zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Zusammenhang mit Russland. Sie gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar. Kern ist das Bereitstellungsverbot: Den gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählt auch die Lieferung von Waren. Die Größe Ihres Unternehmens spielt dabei keine Rolle.

Hinzu kommen Handelsbeschränkungen für bestimmte Güter und Länder, etwa in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Welche Folgen Verstöße haben

In Deutschland können Verstöße gegen Sanktionen nach dem Außenwirtschaftsgesetz als Straftat (§ 18 AWG) oder als Ordnungswidrigkeit (§ 19 AWG) verfolgt werden. Ein Gesetz, das eine bestimmte Prüfmethode vorschreibt, gibt es nicht. Wer aber nicht prüft, kann kaum zeigen, dass er das Verbot beachtet hat.

Welche Listen es gibt

Grenzen eines Namensabgleichs

Ein Abgleich vergleicht Namen. Ähnliche Namen führen manchmal zu Treffern, die sich bei näherem Hinsehen als andere Person oder Firma herausstellen. Umgekehrt erfasst die EU auch Unternehmen, die zu mehr als 50 % einer gelisteten Person gehören oder von ihr kontrolliert werden, selbst wenn sie nicht namentlich auf einer Liste stehen. Ein Treffer ist deshalb ein Hinweis, den Sie prüfen, und kein Urteil.

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Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick, Stand November 2026. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.

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